Brandenburg

Urlaubszuschüsse

Allgemeine Voraussetzungen
Gefördert werden Erholungsaufenthalte für Familien mit Wohnsitz im Land Brandenburg. Voraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen ist ein Aufenthalt in Familienferienstätten oder in anderen, für den Zweck der Familienerholung geeigneten und finanziell angemessenen Einrichtungen und Ferienunterkünften. Die Förderung ist im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel einmal jährlich möglich.

Einkommensgrenzen
Es gilt eine einheitliche Einkommensgrenze von max. 150 % der Regelleistung bei Arbeitslosengeld II/Sozialgeld zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Maßgebend sind jeweils die am Jahresanfang gültigen Sätze.
Familien, die im letzten Monat vor Antragstellung Sozialleistungen (z. B. ALG II, Sozialgeld, Kinderzuschlag für Eltern mit geringem Einkommen) erhalten und die sonstigen Voraussetzungen für die Ferienzuschüsse erfüllen, erhalten die Zuschüsse ohne weitere Einkommensprüfung.

Geförderte Urlaubsdauer
Mindestens 5, höchsten 14 Tage; in begründeten Einzelfällen sind Abweichungen zulässig. An-/Abreisetag gelten als ein Tag.

Zuschussleistungen
Pro Tag für jedes mitreisende Familienmitglied 8 Euro.
Zuständige Stelle und Antragsverfahren
Anträge können gestellt werden beim

Landesamt für Soziales und Versorgung
des Landes Brandenburg
Dezernat 53
Lipezker Straße 45
03048 Cottbus
Tel.: 0355 / 2893-853 oder 0355 / 2893-800

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesamtes senden bei Bedarf ein Antragsformular zu, beraten in Fragen der Antragstellung und informieren über die Förderbedingungen. Antragsformulare finden Sie auch im Internet unter www.lasv.brandenburg.de.


Stand: 05/2017 | Alle Angaben ohne Gewähr!
Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung