Urlaubszuschüsse
Allgemeine Informationen
Mit dieser staatlichen Förderung soll einkommensschwachen Familien ein Erholungsaufenthalt ermöglicht werden. Ein gemeinsamer Urlaub der Familie dient der Gesundheit aller Familienmitglieder und stärkt die Familiengemeinschaft.
Gefördert werden unterschiedliche Angebote der Familienfreizeit und -erholung, insbesondere Erholungsaufenthalte in Familienferienstätten der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und der Familienverbände in Deutschland. Um eine Förderung zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen, vor allem hinsichtlich des Familieneinkommens, erfüllt sein.
Konditionen
Festbetragsfinanzierung, Projektförderung
Als Förderung werden individuelle Zuschüsse zu den Aufenthaltstagen gewährt. Dabei gelten An- und Abreisetag in der Regel zusammen als ein Aufenthaltstag.
Höhe der Förderung
Abhängig vom Familieneinkommen wird die Förderung entweder für alle teilnehmenden Familienmitglieder ("niedrige Einkommensgrenze") oder nur für die teilnehmenden Kinder ("erhöhte Einkommensgrenze") gewährt.
Zuschuss für teilnehmende Kinder (erhöhte Einkommensgrenze): bis zu EUR 7,50 je Kind und Aufenthaltstag, wenn das Familieneinkommen folgende Beträge nicht übersteigt:
EUR 650 für den Haushaltsvorstand bei zusammenlebenden Eltern oder
EUR 800 bei Alleinerziehenden und
EUR 400 für jedes weitere Familienmitglied
Nimmt ein behindertes Familienmitglied teil, wird der Zuschuss auch diesem oder einer erwachsenen Begleitperson gewährt.
Zuschuss für alle teilnehmenden Familienmitglieder (niedrige Einkommensgrenze): bis zu EUR 7,50 je Familienmitglied und Aufenthaltstag, wenn das Familieneinkommen folgende Beträge nicht übersteigt:
EUR 525 für den Haushaltsvorstand bei zusammenlebenden Eltern oder
EUR 700 bei Alleinerziehenden und
EUR 300 für jedes weitere Familienmitglied
Als alleinerziehend gelten ledige, verwitwete, geschiedene oder getrennt lebende Mütter und Väter, die den Familienhaushalt ohne Lebenspartner führen.
Berechnungsgrundlage ist das Nettoeinkommen aller zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder ohne gesetzliches Kindergeld.
Zuständige Stellen und Antragsverfahren
Geschäftsstellen der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege sowie der Familienverbände. Weitere Informationen erhalten Sie unter http://www.familie.sachsen.de, http://www.ksv-sachsen.de/images/dokumente/foerderung_ljhg/Familien/Informationsblatt_Familienerholung.pdf oder bei folgenden Hauptantragsstellen:
Caritasverband für das Bistum Dresden-Meißen e.V.
Magdeburger Straße 33
01067 Dresden
Tel.: 03 51 /49 83 735
woehl@caritas-dicvdresden.de
Diakonisches Werk der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens e.V.
Obere Bergstraße 1
01445 Radebeul
Tel.: 03 51 / 8 31 51 98
gabriele.borgmann@diakonie-sachsen.de
DRK-Landesverband Sachsen e.V.
Bremer Straße 10d
01067 Dresden
Tel.: 03 51 / 4 678-1418
u.arnold@drksachsen.de
Selbsthilfegruppen Alleinerziehender (SHIA)
Roßplatz 10
04103 Leipzig
Tel.: 03 41 / 9 83 28 06
Caritasverband der Diözese Görlitz e.V.
Caritas-Regionalstelle
Wilhelmsplatz 2
02826 Görlitz
Tel.: 03581 / 401154 oder 420020
ferienfoerderung@caritasgoerlitz.de
Stand: 05/2017 | Alle Angaben ohne Gewähr!
Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung